Es ist mir unvorstellbar, dass die Faktura und das Rücktrittsrecht tatsächlich der Anlass für das strenge Verbot des Verkaufs an Privatpersonen sind. Für mich wäre es kein Hindernis, dem Auftraggeber eine diesbezügliche Abrechnung nach BGB zu erstellen und ihm ein Rücktrittsrecht zu erteilen. Aus der Aufgabe des Geschäfts habe ich einen Deko-Laden mit einer grösseren Menge an Dekoration gemacht.
Eine potenzielle Kundin kommt auf mich zu, weil er für seine Tocher eine grössere Trauung arrangieren möchte. Allerdings ist dieser Kauf gesetzlich untersagt, der gute Mann muss Alllins individuell und liebevoll im Geschäft einkaufen und ich verbleibe vor allem auf meinem Postsitz und muss mir einen Gewerbekunden aufsuchen.
So ist mir der Unterscheid zwischen geschäftlich und privat gut bekannt. Es muss aber möglich sein, an Privatpersonen zu verkaufen, wenn der Vertrag entsprechend gestaltet ist. Dabei kann es nicht sein, dass mein Mann aus dem Beispiel einen Handel registriert, so dass er für die Trauung seiner Töchter eine vorteilhafte Auszeichnung erhalte.
Wir verkaufen unsere Erzeugnisse im Zuge dieser Aktivität an Privatpersonen (d.h. nicht registrierte Handwerksbetriebe) sowie an registrierte Handwerksunternehmen aus der Kältebranche, aber auch aus anderen Bereichen). Kürzlich hat uns ein Kollege (Elektriker) darauf hingewiesen, dass er bei unseren Wettbewerbern (Kältegroßhändler) nicht kaufen darf, da sie nur registrierte Kälteunternehmen versorgen würden.
Die Industrievereinigung (verb. Deutsche Kälte-Fachbetriebe) weist darauf hin, dass nach dem Handwerksgesetz nur registrierte Fachunternehmen der Kälte- und Klimatechnik sowie Betriebe mit einem registrierten Handwerkennebengewerbe der Branche versorgt werden dürfen. Vor allem, da ich bei einer kurzen Suche so etwas in keinem Handwerkscode vorfinden konnte. Was für Folgen hätte das für uns und welche Sanktionen müssen wir erwarten, wenn wir gegen den Handwerkskodex verstoßen?
Ich kenne auch keine Bestimmung des Handwerkskodex, die eine solche Beschränkung des Vertriebs rechtfertigt. Obwohl viele Industrieverbände den sogenannten "dreistufigen Vertriebskanal" (Hersteller - Großhändler - Fachhandel) zum (vermeintlichen) Schutze ihrer Mitgliedsunternehmen fördern, ist dies vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Nur durch Distributionsvereinbarungen zwischen Herstellern und Großhändlern können solche Beschränkungen des Vertikalvertriebs unter Beachtung des Kartellrechts eingeführt werden (siehe z.B. http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Missbrauchsaufsicht/Kurzberichte/B05-100-10-endg.pdf).
Ein Verstoss dagegen kann als Verwaltungsübertretung strafrechtlich verfolgt und mit einer entsprechenden Geldstrafe bestraft werden.