Hilfsmittelversorgung Sanitätshaus

Lieferung von medizinischen Hilfsmitteln Sanitätshaus

Ein Rezept allein reicht nicht aus, um die verschriebene Hilfe in das Sanitätshaus zu bringen. Medizinische Versorgungszentren sind als Bindeglied zwischen Patient, Arzt und Krankenkasse wichtige Partner bei der Bereitstellung von medizinischer Versorgung und Hilfsmitteln oder ein Sanitätshaus, in dem eine Kalkulation für die Krankenkasse erstellt wird. Für die Hilfsberatung in einem Beratungszentrum, Sanitätshaus oder Rehafachgeschäft vereinbaren Sie einen Termin, um ein geeignetes Hilfsmittel zu finden.

Lieferprozess

Die Notwendigkeit einer Hilfe kann z.B. in einer Akutklinik, einer Rehabilitationsklinik oder durch den Hausarzt ermittelt werden. Idealerweise sollten mehrere Fachgruppen (Ärzte, Ergotherapeuten und/oder Physiotherapeuten und/oder Betreuer) sowie die betroffene Personen und ggf. deren Verwandte über eventuelle Hilfen diskutieren. Diese kann in Kooperation mit dem Sanitätshandwerk oder den Beratungsstellen für medizinische Hilfe durchgeführt werden.

Neben den physischen Grenzen der Betreffenden ist es notwendig, ihre individuelle Lebensumstände, ihre Kompetenzen und Vorstellungen, ihre familiäre Lage, ihr Lebensumfeld und die allgemeine Machbarkeit der Pflege zu beachten, um Missbrauch zu verhindern. Besteht keine Einsatzbereitschaft oder -möglichkeit für eine bestimmte Ressource oder sind die Umweltbedingungen nicht eingehalten, wird eine Lieferung ihren Verwendungszweck nicht erfüllen.

Die Heilmittel werden von einem Hausarzt oder einem Hausarzt verschrieben. Bestenfalls sollte eine Koordination zwischen Ärzten, Therapeuten und/oder Krankenschwestern, Sanitätsfachleuten und/oder Hilfsberatern und den Betreffenden erfolgen. Bei der Regelung sollte das gewünschte Werkzeug so präzise wie möglich und spezifische geforderte Funktionalitäten wie möglich dargestellt werden. Es wird auch empfohlen, dass der Doktor die Bedeutung der Verschreibung auf der Verschreibung genauer erklärt.

Medizinische Geräte gehören zu den obligatorischen Leistungen der GKV. Für Mediziner sind sie nicht haushaltsrelevant, und es gibt keine Richtlinien (Geldwert der Hilfen, die ein Mediziner pro Vierteljahr und Patienten verschreiben kann) für Hilfen. Der Versorgungsanspruch der Krankenkassen entsteht nicht schon aus der ärztlichen Verschreibung selbst!

Weil als Prinzip der Leistungsverpflichtung gelten, dass die Lieferung ökonomisch, hinreichend, notwendig und zielgerichtet sein muss, siehe § 12 SGB V. Die GKV genehmigt regelmäßig Beihilfen, die im Aidsverzeichnis des GKV gelistet sind, sofern alle notwendigen Bedingungen gegeben sind. Wichtig im Verzeichnis der Hilfsmittel: Allerdings hat das Aidsverzeichnis des GKV keinen schlüssigen Inhalt, wie verschiedene Gerichtsentscheidungen belegen, sondern ist nur eine Orientierungs- und Interpretationshilfe.

So ist es auch möglich, dass Beihilfen, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis des GKV gelistet sind, von den GKV erstattet werden. Grundsätzlich müssen die betreuenden Ärzte detaillierte Gründe für die Verschreibung angeben. Nachdem die Beihilfe ausgewählt und verschrieben wurde, muss vor der Anschaffung ein Gesuch mit dem Kalkulationsschema des Dienstleisters (z.B. Sanitätshaus) bei dem Dienstleister (z.B. Krankenkasse) gestellt werden.

Eine Verschreibung allein reicht nicht aus, um die verschriebene Hilfe in das Sanitätshaus zu bringen. Die Gewährung einer Beihilfe bedarf der Zustimmung des Dienstleisters. Nachdem der Gesuch und der Kalkulation durch den Leistungserbringer geprüft wurden, bekommt die Versicherten im besten Falle ein Leistungsversprechen. Bei der Gewährung von Beihilfen durch die GKV gilt: Die einzelnen Kassen haben mit Dienstleistern wie beispielsweise Ärztehäusern einen Vertrag abgeschlossen.

Sie sind dem Versicherungsnehmer so zu benennen, dass er weiss, wo er die Hilfe erhalten kann. Bei diesen Partnern müssen in der Regelfall Beihilfen eingeholt werden. Auf Wunsch kann im Einzelnen ein anderes Unternehmen beauftragen werden. Daraus resultierende Zusatzkosten sind von der Versicherungsnehmerin zu tragen. Der Krankenversicherer übernimmt nur den vertragsmäßigen Kaufpreis für die Beihilfe und nur die Nachlaufkosten.

Medizinische Geräte verbleiben prinzipiell im Besitz der Krankenversicherung und müssen bei Nichtbenutzung zurückgebracht werden. Den Versicherten können auch Hilfsgüter von der Krankenversicherung ausgeliehen werden. Für die Bereitstellung von Hilfen durch das GKV-System ist in der Regelfall das Prinzip der Sachleistungen (vgl. SGB V 2) anwendbar, d.h. die Versicherten erhalten die Hilfe unmittelbar und nicht einen Betrag zur Erlangung der Hilfe.

Mehr über die Förderung von Beihilfen für den Privatgebrauch, für den Arbeitsplatz oder für Bau- und Umbauarbeiten können Sie hier nachlesen. Zur Pflege gehört in der Regel: Mit einigen Hilfen ist dem Versicherten nicht bekannt, welche Kostenstelle für die Erbringung der Leistung verantwortlich ist. Das ist oft der Falle bei Hilfen, die die Versicherten nicht nur im Privatbereich, sondern auch im Berufs- oder Schulbereich verwenden.

Bei Unklarheiten über die Verantwortlichkeit des Dienstleisters kann der Gesuch bei einem der potenziellen Rehabilitationsanbieter (z.B. Rentenversicherung) eingereicht werden. Das Institut, das den Schadensfall entgegennimmt, muss überprüfen, ob es einen Rechtsanspruch hat und ob es der kompetente Versicherungsträger ist. Stellt sich bei der Untersuchung ein Leistungsfall heraus, so entscheidet der Versicherungsträger innerhalb von drei Kalenderwochen nach Eingang des Antrags.

Ergibt die Untersuchung, dass ein Schaden vorliegt, er selbst aber nicht verantwortlich ist, muss er die zuständige Rehabilitationseinrichtung überprüfen und den Gesuch innerhalb von 14 Tagen an diese Einrichtung übermitteln. Ist der erste Versicherer gegen die 14-Tage-Frist ab Zugang des Antrags verstoßen, so hat er die Leistungen zu erbringt. Wenn er den Schadensfall übermittelt hat, muss der zweite Versicherer den Schadensfall nun überprüfen und, falls ein Recht dazu besteht, diesem nachkommen.

Über den Antragstellung muss der kompetente Organismus nun innerhalb von drei Kalenderwochen nachweisen. Lehnt ein Dienstleister die Übernahme der Kosten für eine Beihilfe ab, kann der Einspruch in der Regelfall innerhalb eines Monates erhoben werden. Dazu sollte man sich vorab fachlich beraten lassen, z.B. durch eine Hilfsberatungsstelle oder rechtliche Beratung durch Vereine oder Selbsthilfeeinrichtungen.

Die Eingabe einer Beihilfe in das Verzeichnis der GKV-Hilfen erzeugt nicht zwangsläufig einen Rentenanspruch. Für den Versicherungsnehmer heißt das, dass die Ausgaben für jede Hilfe, die in der Hilfsmittelliste aufgeführt ist, nicht von der Krankenversicherung erstattet werden. Andererseits kann eine Krankenversicherung eine Zurückweisung nicht nur mit der Begründung rechtfertigen, dass die Beihilfe nicht im GKV-Hilfsregister registriert ist.

Die Erfüllung des Zwecks eines Helfers ist nicht nur von der Art des Produktes abhängig, sondern zu einem großen Teil auch von den physikalischen Merkmalen und Möglichkeiten des Benutzers und seiner Kenntnis über den richtigen Gebrauch des Helfers. Deshalb sollten die jeweiligen Geräte von Therapeuten oder dem medizinischen Versorgungsunternehmen an die Nutzer angepasst werden.

Zusätzlich sollte dem Anwender eine detaillierte Anleitung zur Bedienung des Gerätes gegeben werden, um Fehlanwendungen und die damit verbundenen Fehlstellungen oder Gefährdungen zu verhindern. So müssen beispielsweise viele Hilfen an die Größe des Betreffenden angepaßt werden, um den Einsatz überhaupt zu gewährleisten. Darüber hinaus bedürfen gewisse Krankheiten einer besonderen Ausrüstung eines Helfers, z.B. eines Rollstuhls mit einer Nackenstütze oder einem geeigneten Sitz.

Wenn eine Hilfe nicht oder nicht richtig angepaßt ist, darf sie nicht verwendet werden oder kann zu einer Verschlechterung der Invalidität oder Krankheit führen.