Handwerker sind in der Kranken-, Renten-, Unfall- und Selbstständigenversicherung obligatorisch inbegriffen. Die Kranken- und Rentenversicherung wird durch das Gewerbliche Soziale Versicherungsgesetz (GSVG), die Unfall-Versicherung durch das Allgemeine Soziale Versicherungsgesetz (ASVG) und die Selbstständigenversicherung durch das Betriebliche Arbeitnehmer-Vorsorgegesetz (BMSVG) bestimmt. Handwerker sind nicht durch die Arbeitslosigkeitsversicherung abgesichert. Der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus früheren Beschäftigungszeiten bleibt dem Unternehmer unter gewissen Bedingungen ersichtlich.
Gewerblich selbständige Unternehmer, Aktionäre einer AG, persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, persönlich haftende Gesellschafterin einer Gesellschafterin einer GmbH auf der Grundlage von ASVG-Versicherungen (sofern sie nicht bereits in dieser Eigenschaft versichert sind). Für Aktionäre ist die Zugehörigkeit zur Handelskammer eine Grundvoraussetzung für die obligatorische Versicherung. Sämtliche Geschäftsführungspartner von arbeitssteuerpflichtigen Körperschaften sind nach dem ALVG versichert (Beteiligung bis zu 25%, ungeachtet der Existenz einer Sperrminorität).
Diejenigen Geschäftsführern, die bereits am Stichtag 1998 Aktionäre einer Gesellschaft waren, können nach wie vor nach dem DSVGpflichtig sein. Der Beginn der obligatorischen Versicherung ist in der Regel der Tag, an dem der Anspruch auf die obligatorische Versicherung erworben wird. Zwar teilt die Gewerbeaufsichtsbehörde der SVA mit, dass ein Gewerbe angemeldet wurde, aber der Gewerbetreibende selbst ist dazu angehalten, innerhalb eines Monats eine diesbezügliche Mitteilung zu übermitteln.
Das ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine automatisierungsunterstützte Benachrichtigung an die Handelsbehörde ergeht. Wer seinen Gewerbeschein für inaktiv erklärt, ist nach dem DSVG von der Versicherungspflicht befreit. Bei Gewerbetreibenden, die eine eigene Rente beanspruchen, erlischt die Verpflichtung zur Zahlung der selbstständigen Rentenbeiträge mit dem ersten Erhalt ihrer Rente von selbst.
Allerdings können sie innerhalb eines Monats auf freiwilliger Basis in die berufliche Vorsorge für Selbständige eintreten. Die Krankenkasse trägt 7,65 Prozent zur Bemessungsgrundlage bei, die Rentenversicherung 18,50 Prozent und die Selbstständigenversorgung 1,53 Prozent. Für die Unfall-Versicherung beläuft sich der Beitragssatz auf 9,60 pro Kalendermonat - und zwar ungeachtet der Summe der Beitragsgrundlage.
Der Beitrag basiert auf dem Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Ergebnis abzüglich Betriebsausgaben) nach der entsprechenden Einkommenssteuerbestimmung zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Diese Steuerbescheide liegen oft erst wenige Jahre später vor, so dass die Beitragsberechnung aus dem Einkommen des dritten vorangegangenen Kalenderjahrs erfolgt und, falls die Steuerbescheide verfügbar sind, entsprechend dem laufenden Einkommen berichtigt wird (mit Ausnahme der Beitragszahlungen an die selbständige Altersversorgung).
Es gibt im DSVG eine Mindesteinzahlungsgrundlage, aus der die Beitragszahlungen auch dann zu leisten sind, wenn die Einnahmen geringer sind oder Schäden entstehen (siehe Merkblatt "Aktuelle Werte"). Der Beitrag wird vierteljährlich für einen Zeitraum von drei Monaten verordnet. Die zusätzlichen Zahlungen erfolgen in vier gleich hohen vierteljährlichen Raten im Laufe des Kalenderjahres nach der Festlegung der endgültigen Beitragsbemessungsgrundlage.
Der geschuldete Beitrag kann auf Verlangen der Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der provisorischen Beitragsbemessungsgrundlage gekürzt oder erhöht werden, die nach ihren ökonomischen Gegebenheiten für eine Kürzung gerechtfertigt scheint.