Online-Lebensmittelhändler müssen in ihren Geschäften die gleichen Angaben machen wie auf der Verpackung und im Lebensmittelmarkt. Bei einigen Gütesiegeln können sich Lieferanten als offiziell beaufsichtigte Unternehmen wiedererkennen. den genauen Namen des Nahrungsmittels, z.B. Vollkornbrot, die Liste der Inhaltsstoffe einschließlich der Mengen der wertsteigernden Inhaltsstoffe, z.B. Erdbeergehalt eines Erdbeerjoghurts, klar hervorgehobene Angaben zu Inhaltsstoffen, die allergische Reaktionen und Intoleranzen hervorrufen können, z.B. Laktose oder Staudensellerie, die Nettomenge des Nahrungsmittels, das Herkunftsland oder den Ursprungsort (wenn sonst ein unzutreffender Anschein erweckt würde, dass das Nahrungsmittel in Deutschland hergestellt wurde, aber in der Realität ein asiatisches Produkt ist), die Nährwertangaben:
Bei verpackten Nahrungsmitteln müssen die Produzenten seit dem 31. März 2016 den Nährstoffgehalt und die sechs Inhaltsstoffe Fette, ungesättigte Fette, Zuckern, Kohlehydrate, Proteine und Salze ausweisen. Für sehr kleine Packungen brauchen die Nährwertangaben nicht gemacht zu werden bei Nahrungsmitteln, die den Inhalt bestimmter Inhaltsstoffe wie Vitamine, Mineralstoffe oder beispielsweise von omega-3 Fettsäuren, die zugehörigen Mengen und, soweit verfügbar, die Referenzmenge für diese Inhaltsstoffe gemäß Anlage XIII der Verordnung über Lebensmittelinformationen wiedergeben.
Beispiel: "enthält 80 ml des Vitamins C pro Tasse, was 100 % der täglichen Referenzmenge entspricht", bei Nahrungsergänzungen die Nährstoffmenge im Verhältnis zur täglichen Verbrauchsmenge (z. B. 30 ml pro Tagesmenge). Zusätzlich muss eine "empfohlene Tagesdosis" und ein Vermerk, dass diese nicht übertroffen werden darf, gegeben werden. Anzeichen für einen höheren Koffeingehalt.
Bei Softdrinks mit mehr als 150 mg Koffein pro l ist der Vermerk "Erhöhter Koffeingehalt" zu beachten. Außerdem muss der Coffeingehalt in mg pro 100 ml angegeben werden. Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken auf Basis von Koffein oder Teebasis gilt die Regelung für den Coffeingehalt nicht, wenn im Namen "Kaffee" oder "Tee" verwendet wird.
Dies ist z.B. bei Eis-Tee der Fall: beliebiger enthaltener Alkohol ( "Alkoholgehalt" auf der Packung ab 1,2 Vol.-%), Kaufpreis inklusive Grundpreis, allfällige spezielle Hinweise zur Anwendung und Lagerung (z.B. Temperaturangabe für gekühlte Lebensmittel). Im Gegensatz zum Verbrauchermarkt macht es wenig Sinn, frische Ware zum Mindesthaltbarkeitsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum über das Internet anzubieten.
Natürlich gilt auch für den Online-Verkauf von Nahrungsmitteln die allgemeine Regelung des Internet-Shoppings. Diejenigen, die Lebensmittel im Internet anbieten, können ihre Seriösität auf einfachste Weise beweisen: durch Angabe ihrer Kontaktinformationen (keine Postfachadresse!), ihrer Registriernummer als Gewerbetreibender und der zuständigen Kontrollstelle (Lebensmittelüberwachung). Nur wenn sich die deutschen Lieferanten bei ihrer lokalen Lebensmittelkontrollbehörde ordnungsgemäß registriert haben, können sie die Gütesiegel "Trusted Shops", "Internet Privacy Standards", "EHI Geoprüfter Online-Shop" und "TÜV Süds@fer shopping" einkaufen.
So können sie sich gegenüber den Konsumenten als offiziell beaufsichtigtes Unternehmen ausweisen. Die erwähnten Plomben liefern jedoch keine Informationen über die Lebensmittelqualität. Wenigstens aber bedeutet dies im Sinne der Nahrungsmittelsicherheit, dass der entsprechende - deutschsprachige - Online-Betrieb nach den gleichen Maßstäben wie der konventionelle Markt kontrolliert wird.