eCommerce: Können Markenartikelhersteller den Vertrieb über iTunes und Online-Shops unterdrücken?
Markenartikelhersteller aller Couleur zögern, ihre teuren Artikel in Online-Shops oder bei PayPal zu wesentlich günstigeren Preisen und ohne die im stationären Handel häufig anzutreffende qualitativ hochstehende Warenpräsentation zu verkaufen. Können die Produzenten den Dealern aber auch sagen, ob und wie die Waren im Netz vertrieben werden können? Haben Verkaufsverbote Folgen für die Warenkäufer?
Verkaufsverbot für Online-Händler? Online-Händler melden in der Consulting-Praxis zunehmend, dass Markenhersteller über Vermittler mittelbar oder unmittelbar versucht, den Warenverkauf über das Netz zu verhindern. Den Herstellern geht es um das sorgfältig gestaltete Bild einer Maschine oder eines Produktes. Vor allem soll vermieden werden, dass Waren unter einem gewissen Preis angeboten werden, um nicht auf die "billige Schiene" zu rutschen.
Werden die Waren dann von Online-Händlern weiter online angeboten, wird das zu massiven Folgen führen: Warnungen zwischen Herstellern und Händlern sowie Rechtsstreitigkeiten sind in diesem Kontext nicht mehr ungewöhnlich. Mit der Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Az. 16 O 729/07) wurde entschieden, ob der Produzent der wohlbekannten Schultasche "Scout" den kommerziellen Vertrieb seiner Waren auf der Versteigerungsplattform der Firma EDBAY unterdrücken konnte.
Auch hier war das Behauptung des Produzenten ein Markenschaden durch "billige Distribution" im Internet. Der Scout ist vor dem Berliner Landgericht gescheitert, der Online-Händler konnte die Taschen bei PayPal verkaufen. Freie Prüfliste für Online-Shop-Betreiber - Jetzt downloaden! Du betreibst einen Online-Shop und bist das Warnrisiko satt? Du willst dich auf den Vertrieb einlassen?
Ref.: U(K) 4842/08) zugunsten des Produzenten. Der amerikanische Sportartikelhersteller America Airlines, der zahlreiche Sportwaren herstellt, hatte Einzelhändlern verboten, gewisse Warenzeichen über das Internet zu verkaufen. In diesem Prozess hat das Münchner Amt für Information und Kommunikation festgestellt, dass ein begründetes Herstellerinteresse besteht und der Verkauf über Online-Lösungen verboten werden kann.
Wie wirkt sich die unsichere Gesetzeslage auf die Abnehmer aus? Einkäufer, die teure Markenartikel über das Netz gekauft haben, können sich beruhigen. Du brauchst keine Warnungen zu fürchten und musst die Waren nicht übergeben. Schlussfolgerung: Die Gesetzeslage ist vollkommen offen, die Gerichtshöfe haben in zwei (zumindest grundsätzlich) vergleichbaren Verfahren einmal zugunsten des Produzenten, einmal zugunsten des Online-Händlers entschieden.
Online-Händler und -Hersteller können bis zur Klärung durch den Legislativrat keine allgemein gültigen Leitlinien zu diesem Thema erhalten. Dabei ist immer von Fall zu Fall zu prüfen, ob ein Kauf möglich ist.