Das Online-Angebot der Hypersoft Trading Gesellschaft mbH wendet sich ausschliesslich an Händler. Lieber Gast dieses Online-Angebots der Hypersoft Trading Gesellschaft mbH, wir begrüßen es, dass Sie den Weg zu uns eingeschlagen haben. Mithilfe dieses Internetauftritts verteilen wir komplette Anlagen für gewerbliche und professionelle Unternehmen aus den Branchen Hotellerie, Catering, Vending, Ticketverkauf sowie Vending Maschinenbau und Vending.
Alle in diesem Shop angegebenen Preisangaben gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Verpackungs- und Versandkosten. Dies wird vom Shop-System bei Ihrer Registrierung selbstständig überprüft. Ist die Registrierung aufgrund dieser Untersuchung nicht möglich, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail, damit wir den Sachverhalt untersuchen können. Vielen Dank für Ihr Engagement und Ihr entgegengebrachtes Verständnis und viel Glück bei der Realisierung Ihres Vorhabens.
Nur an Händler verkaufen? - In diesem Sinne ist der Auftragnehmer zur Kontrolle verpflichtet.
Allerdings muss man bei der Einschränkung der Angebotspalette auf Entrepreneure präzise Richtlinien einhalten. Zwar ist die Button-Lösung seit dem I. Aug. 2012 in Kraft und hat wesentlich zum Bekämpfung von Abonnementfallen beizutragen. Es gibt jedoch noch einige wenige Webseiten, die es noch ausprobieren. In der Box auf der rechten Seite war der Tipp verborgen, dass Sie gar zahlen und ein 2-jähriges Abonnement abschliessen müssten.
Vorgeblich war das Übernahmeangebot nur an Geschäftsleute gerichtet, die beschuldigte Gesellschaft hat sich verteidigt. Der folgende Tipp wurde auf der Startseite gefunden, der nur durch Scrollen nach vorne zu lesen war: In der Button-Lösung sind die gesetzlichen Pflichtinformationen weder in inhaltlicher noch in vorgeschriebener Form auf der Webseite zu ersichtlich.
Dem Urteil der Konsumentenzentrale NRW, dass die Webseite gegen die gesetzliche Informationspflicht verstößt, schloss sich das Landgericht an. Diese Webseite ist kein B2B-Shop, sondern es werden Konsumentenverträge darüber abgeschlossen. "Der vom Antragsgegner verwendete Verweis entspricht nicht diesen Erfordernissen. Durch die konkrete Gestaltung der Anbieterseite werden Sid von den Konsumenten leicht vernachlässigt und sind daher nicht ausreichend nachvollziehbar.
Das betrifft zum einen den ersten Verweis auf die Homepage der umstrittenen Webseite. Obwohl der Text dieser Mitteilung darauf hinweist, dass sich das Übernahmeangebot nur an Unternehmen richtet, ist die Mitteilung auf der Webseite nicht ausreichend aufbereitet. Ein durchschnittlicher Nutzer liest die Mitteilung nicht bis zum Ende, sondern nur "Ich stimme den Allgemeinen Bedingungen zu" und drückt dann.
Die Beschwerdeinstanz wäre jedoch das Oberlandesgericht Hamm und es ist nicht zu vermuten, dass das Oberlandesgericht Hamm zu einem anderen Schluss kommen wird. Nachdem das OLG Hamm (Urteil vom 19.11. 2013, 4 U 65/13) bereits festgestellt hat, dass auch "Send order" eine ungenügende Buttonbeschriftung ist, sollte auch in diesem Bereich die Beschwerde nicht erfolgreich sein.
Auch über die nachfolgenden Fakten musste das Amt Hamm entscheiden: In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte ein Entrepreneur einen Garantieausschluss festgelegt und war auch der Ansicht, dass sich sein Vorschlag nur an Entrepreneure richtete. Zu den Zahlungs- und Lieferbedingungen wurde folgende Anmerkung gefunden: "Dieses Übernahmeangebot wendet sich ausschliesslich an Unternehmen (gewerbliche Nutzer) oder Wiederverkäufer.
Dies bedeutet nicht, dass Sie Schlechtwaren bekommen, hat aber den Vorteil, dass wir keine 1-jährige Garantie auf gebrauchte Geräte (....) für kommerzielle Anwender (Händler/Unternehmer) und kein Rücktrittsrecht (....) haben. Vergleichbare Indikationen wurden an anderer Stellen im Programm gefunden. Vor diesem und zur Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Garantie beim Kauf von Konsumgütern wurde gewarnt.
Letztendlich ging das Verfahren bis zum Oberlandesgericht Hamm. eBay-AGB entscheidend? Nicht relevant sind auch die Regeln von EAY, nach denen die auf der Website platzierten Offerten nicht auf Unternehmen beschränkt sein dürfen. Ein Fokus nur auf Entrepreneure ist prinzipiell erlaubt, aber nur mit klaren Angaben und einer klaren Steuerung des Entrepreneursstatus. Prinzipiell ist es erlaubt, ein Leistungsangebot nur auf Einzelunternehmer zu konzentrieren und auch die Garantie auszuschliessen.
Der Gewerbetreibende muss das Kaufangebot jedoch angemessen auslegen und klare und verständliche Angaben machen sowie angemessene Bekämpfungsmaßnahmen einleiten, um einen konkreten Einkauf durch die Konsumenten zu verhindern. Der Beklagte machte geltend, dass er "grundsätzlich" nur unter der Voraussetzung verkauft habe, dass der Erwerber ein Gewerbetreibender sei. Sie hatte jedoch weder die Merkmale ihrer Einkäufer geprüft noch hatten sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Bestellvorgang eine Mitspracherechte.
Laut OLG Hamm war das Übernahmeangebot jedoch nicht auf Entrepreneure als Erwerber beschränkt. Letztendlich zeigt die bloße Nutzung des Begriffs "im Prinzip", dass das Übernahmeangebot auch unter anderen Voraussetzungen angenommen werden kann, z.B. wenn man ein Konsument ist. Darüber hinaus ist die Formulierung so gewählt, dass ein Kauf nur an natürliche Personen, die zu "beruflichen oder kommerziellen Zwecken" kaufen, nicht dazu führt, dass der Kreis der Erwerber auf Unternehmen beschränkt bleibt.
Das Bundesgericht hat als Beispiel für eine eventuelle Überwachungsmassnahme die Moeglichkeit angeführt, dass sich der Verbraucher durch Ust-ID oder dergleichen als Gewerbetreibender ausweisen kann. Auch das Landgericht Berlin (Urt. v. 9.2. 2016, 102 O 3/16) hatte sich mit der Fragestellung zu befassen, wann ein Online-Shop effektiv auf Firmenkunden beschränkt ist und daher die Verbraucherschutzbestimmungen nicht gelten.