Verkauf nur an Gewerbetreibende Umgehen

Nur an Fachleute verkaufen Umgehung von Umgehungen

Die zahlreichen Verbraucherschutzvorschriften werden von den Händlern umgangen. Was glaubst du, warum er nur an Geschäftsleute verkaufen will? Das Risiko bei der Sachmängelhaftung ist zu groß, deshalb will er das. umgehen, da ein Ausschluss nur bei Handwerkern möglich ist. Einige ISPs versuchen, mit solchen Hinweisen Verbraucherschutzvorschriften zu umgehen.

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Der Verkauf erfolgt nur an Gewerbetreibende! - Möglichkeit einer effektiven Begrenzung des Käuferkreises

In dem Beitrag "Verkauf nur an Handwerker! "Es wurden die Vergünstigungen eines rein B2B-Marketings sowie die Gefährdungen, die von einer unreinen Umwandlung der Einschränkung des Akzeptanzkreises auf Handwerker ausgehen, dargelegt - oder: ?die Vergünstigungen der B2B-Handelswarnung - sichere Nutzung? Als Fortführung dieses Artikels sollen im Folgenden interessierte Händler über die Möglichkeit informiert werden, den Käuferkreis auf Händler rechtssicher zu beschränken.

Es steht außer Zweifel, dass die grundlegende Option, die Konsumenten von den Diensten eines Unternehmers auszunehmen. Gemäß der ständigen Praxis sind Gewerbetreibende, die den Kreis der Käufer auf Gewerbetreibende begrenzen, verpflichtet, im Zusammenhang mit ihren Offerten und der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Beteiligung der Verbraucher so weit wie möglich zu unterbinden. Ansonsten riskiert der Unternehmer, dass auch ein Richter seine Offerten als an die Konsumenten adressiert betrachtet.

Im vorliegenden Falle verhält sich der Veräußerer dann in der Praxis in der Praxis wettbewerbsfeindlich, da er in der Praxis die verbindlichen Rechte der Verbraucher einschränkt, indem er seine Offerten auf die Händler ausrichtet. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner "Metro-Rechtsprechung" den Stationärgroßhändlern des Metro-Konzerns umfangreiche Überwachungsverpflichtungen aufgeerlegt, die nach Legitimierung Einkaufspässe an gewerbliche Käufer ausstellen und damit den Kauf ermöglichen.

Denn in Wirklichkeit werden nicht nur Händler veräußert, sondern auch die Konsumenten in erheblichem Umfang einbezogen. Beispielsweise würden die Konsumenten mit geborgten Einkaufskarten versorgt und die Händler in die Lage versetzt, nicht nur ihren kommerziellen sondern auch ihren persönlichen Lebensstil auf den MÃ? Angemessene Zugangskontrollen müssen sicherstellen, dass nur der Besitzer der Kaufkarte Zutritt zum Handel hat und nicht ein Konsument, der die Karte bei ihm ausgeliehen hat.

Zur Verhinderung des Kaufs von Waren, die nicht dem betreffenden Unternehmen gehören, durch Erwerber, die per se zur Befriedigung ihres Privatbedarfs berechtigt sind, ist es notwendig, zusätzliche Abgangskontrollen vorzunehmen, bei denen festgestellt werden muss, ob die erworbenen Waren mit der wirtschaftlichen Aktivität des Anspruchsberechtigten verbunden sind. Laut Rechtmäßigkeit kann sich der Grosshandel jedoch nur dann auf diesen Grenzwert beziehen, wenn er alles tut, was er vernünftigerweise über eine Verwaltungsunterstruktur tun kann, um die Mitwirkung der Verbraucher zu verhindern, d.h. die bereits in gewissem Masse erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

Ausgehend von dieser ständigen Rechtsprechung geht hervor, dass es nicht ausreicht, eine einzige Prüfung der Geschäftstätigkeit des Betroffenen durchzuführen und dann eine Kaufkarte auszustellen. III. Gerichtsbarkeit im E-Commerce: Wie Sie bereits aus dem vorstehenden Artikel ersehen können, hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 28.02. 2008 - Az. 4 U 196/07 klargestellt, dass eine effektive Einschränkung der Käufergruppe durch den Einbezug eines entsprechenden Verweises in die Allgemeinen Geschäftsbedingun -gen ohne weitere Vorkehrungen zum Ausschluss der Verbraucher nicht möglich ist.

Zu allem Überfluss hatte der Anbieter diese Mitteilung an einer extrem verborgenen Position in seinem Kaufangebot angebracht. Erneut auf der Website von e-bay verkauft ein Merchant ein gebrauchtes Handy und weist darauf hin, dass es nur an Trader verkauft wird. Ein Wettbewerber wurde dann wegen des Haftungsausschlusses für Sachmängel des Angebotes (der für Verbraucher unwirksam war) an den Veräußerer herangetreten.

Diese Ergänzung ermöglichte den Empfängern des Übernahmeangebots den Schluss, dass der Gewerbetreibende dennoch zum Verkauf an private Personen bereitsteht. Darüber hinaus hatte der Trader keine Maßnahmen ergriffen, dass nur Trader wirklich Angebote unterbreiten konnten. Nach Auffassung des Gerichtshofes war das Übernahmeangebot somit auch für die Konsumenten nachvollziehbar, so dass der Gewerbetreibende einen Verstoß gegen den Wettbewerb verübt hatte.

Der BGH hatte mit dem vor kurzem veröffentlichten Beschluss vom 29.04.2010 (Az.:I ZR 99/08) unter anderem über die Kompatibilität der Gebrauchtwagenwerbung auf der Vermittlungsplattform mobile.de unter Hinweis auf Nettopreise mit der Preisangabenregelung zu entschei den. Die maßgebliche Leitlinie der Enscheidung lautet: "Jede Person, die in einer an die breite Öffentlichkeit gerichteten Anzeige Preisangaben für von ihr beworbene Gebrauchtwagen macht, muss den endgültigen Preis im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 der PAngV anführen.

"Von besonderem Interesse sind die vom Bundesgerichtshof ausgearbeiteten Auswahlkriterien für die Begrenzung der Angebotsausrichtung: Wie zu erwarten, hat er auch in diesem Falle einen hohen Anspruch auf den (effektiven) Ausschluss von Konsumenten und damit die Orientierung der Werbemaßnahmen ausschließlich an gewerblichen Kunden gestellt. Die Votum stützt sich im Kern auf die Bestimmung des 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der PAngV: "Jede Person, die dem Endverbraucher Waren oder Dienstleistungen gewerblich, geschäftlich oder in anderer Form zur Verfügung stellt oder diese Waren oder Dienstleistungen dem Endverbraucher als Lieferant von Waren oder Dienstleistungen unter Preisangabe annonciert, muss die zu zahlenden und zu zahlenden sowie die Mehrwertsteuer und andere Preiskomponenten (Endpreise) angeben.

"Die entscheidende Fragestellung war daher, ob das Übernahmeangebot der Angeklagten, das sich (auch) nur an den Endverbraucher durch Angaben zum Nettopreis des Gebrauchtwagens wandte, (auch) an den Endverbraucher gerichtet war. Der BGH hat in seiner Rechtfertigung für die Begrenzung der Angebotsausrichtung folgende Punkte genannt: a) Darauf kommt es an: Ausschlaggebend für die Bewertung, ob sich die Werbebotschaft nur an Händler oder (auch) an den privaten Endverbraucher wendet, ist der Blickwinkel der werbetreibenden Adressaten.

Nur wenn diese Offerten eine klare, unzweideutige und klare Einschränkung der Reseller für die Zielgruppe aufzeigen. Auch wenn sich das Angebot eindeutig nur an Händler richtet, ist der Werbetreibende verpflichtet, durch entsprechende Kontrollen dafür zu sorgen, dass nur gewerbliche Käufer Waren kaufen können, die für geschäftliche Zwecke verwendet werden können. b) Unwesentlich ist jedoch die Tatsache, dass die Werbeagentur nicht für die Qualität der Waren verantwortlich ist:

Der Gebrauch von Rezepturen, die der durchschnittliche Verbraucher nicht wissen oder nachvollziehen muss, dass sich das Übernahmeangebot ausschliesslich an Händler wendet. In seiner Entscheidung vom 02.09.2009, Az.: 6 W 2070/09 hat das Amt für Wirtschaft München klargestellt, dass im Rahmen der Bewerbung von an Gewerbetreibende gerichteten Angeboten ein Verweis wie "nur für die Bereiche Wirtschaft, Handwerk, Handel zu wenig ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass sich diese nur an Gewerbetreibende adressieren.

Im Gegenteil, es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass nur kommerzielle Endverbraucher wirklich von der Werbebotschaft erfährt. Eine Online-Präsenz reicht nicht aus, wenn der Domain-Name oder Teilbereiche der URL (hier: "http://xxxxxx.de/schule-konditionen-deutsch. html") auf eine Einschränkung der kommerziellen Verwendung hinweist. Außerdem würden Verweise auf die Möglichkeiten eines Sammelauftrags und die Gewährung eines Mengenrabatts eine Orientierung an Händlern nicht nur unzureichend aufzeigen.

Das OLG Hamm hat ein weiteres wichtiges Urteils begehren zu den Chancen eines effektiven Konsumentenausschlusses auf der eBay-Plattform erlassen. Es wurde darauf hingewiesen, dass reine Verweise auf den Ausschluß von Konsumenten, so klar und verständlich sie auch sein mögen, nicht ausreichend sind, um auf einer für die Verbraucher typischen und frequentierten Website anzubieten.

Die Anbieterin, die nun im Beschwerdeverfahren gegen den warnenden Wettbewerber besiegt wurde, hatte sich im Zuge ihres eBay-Angebots wie folgt von einem Verkauf an einen Endverbraucher distanziert: "Im Laufe der Seiten unter der Überschrift "Verpackung und Versand" und "Bearbeitungszeit für den Inlandsversand" finden Sie unter "Widerrufs- und Rückgabebelehrung" den Hinweis: "Dieses Übernahmeangebot wendet sich ausschliesslich an Entrepreneure, Handelsvertreter oder Handwerker, die nach Abschluss dieses Vorhabens ihre gewerbliche oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Ausgenommen vom Verkauf sind Konsumenten im Sinne von 13 BGB, da es dem Konsumenten frei steht, ein Kaufangebot nur an Händler abzugeben. Die Annahme des Angebots ist prinzipiell nur unter den Bedingungen" möglich. Diese Angaben wurden dadurch verdeutlicht, dass der Lieferant an anderer Stelle erklärt hat, dass sein Übernahmeangebot nur "im Prinzip" unter diesen Voraussetzungen akzeptiert werden konnte.

Entscheidend für die Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm waren jedoch nicht Form und inhaltliche Auskünfte, sondern die Möglichkeit, dass - bei einer Vielzahl von verfügbaren Foren wie E-Bay - die Konsumenten das angebotene Produkt ohne Einschränkung wahrgenommen haben: "Die Verletzung ist eher darauf zurückzuführen, dass nach den allgemeinen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Konsumenten bei der Beklagten ohne Schutzmaßnahmen wirklich signifikante Käufe tätigen und dass damit die betreffenden Verbraucherschutzbestimmungen offensichtlich unterlaufen werden.

Die Situation der Beklagten ist nämlich so, dass sie neben den in ihrem Übernahmeangebot enthaltenen Informationen für die Beklagte nicht mehr von Interesse zu sein scheint, ob die Konsumenten von ihr kaufen oder nicht. Sie argumentiert nicht einmal, dass identifizierbare Umsätze von Konsumenten zurückgewiesen würden oder zurückgewiesen werden können. "Im Zusammenhang mit dem reklamierten Übernahmeangebot hat das Bundesgericht keine Massnahmen des Verkäufers gefunden, die den Abschluss eines Vertrages mit den Anbietern verhindern könnten: "Die Beklagte würde in Ausnahmefällen nicht den normalen Verbraucherschutzbestimmungen unterworfen sein, wenn sie angemessene Massnahmen ergreifen würde, um sicherzustellen, dass nur Gewerbetreibende solche privaten und gewerblich nutzbaren Waren kaufen dürften.

Auch wenn sich das Angebot eindeutig nur an Händler richtet, ist es Aufgabe der Anbieter, durch entsprechende Steuerungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass nur Gewerbetreibende Waren kaufen können, die für geschäftliche Zwecke verwendet werden können (siehe BGH GRUR 2011, 82 S. A. - Preiskalkulation ohne Mehrwertsteuer; GRUR 1990, 617 - Metro III). Das heißt, der Befragte muss Vorsorge dafür getroffen haben, dass Konsumenten auch bei der Abgabe von Kaufangeboten für gewerblich genutzte Gegenstände Vorsorge getroffen haben (BGH GRUR 2010, 1117 - Gewährleistungausschluss im Internet).

"â??Das Gericht des Amtes Hamm ist damit wieder ein negatives Beispiel dafÃ?r, dass ein Entrepreneur nicht im Hinblick auf den AusschluÃ? von Konsumenten verfahren sollte. Das bedeutet, dass im Falle eines Angebots auf der eBay-Plattform zum rechtlich sicheren Konsumentenausschluss die einzige verbleibende Option darin besteht, die vom Plattformanbieter jetzt angebotene technische Möglichkeiten - aber nur im Zusammenhang mit bestimmten Produktgruppen - zu nutzen, um Konsumenten von seinen Werbeangeboten auszuschließen: Der Titel "Liebe Geschäfts- und Handelskunden willkommen" auf der Startseite eines Online-Shops allein macht nicht aussagekräftig, dass die Website nur an Firmen gerichtet ist oder dass der Verkauf an Privatpersonen nicht inbegriffen ist.

Gleiches gilt für die Überschrift "Business to Business Marketplace für Firmenkunden, für Unternehmen, Gewerbetreibende, Verbände, Handwerker, Ämter oder selbständige Freelancer im Sinn des 14 BGB" oder den Vermerk "B2B - Marketplace for Business Customers". Ein Teil der Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird vom Konsumenten leicht vernachlässigt, da der Durchschnittsverbraucher die Allgemeinen Verkaufsbedingungen vor Vertragsschluss nicht zur Kenntnis nimmt.

Darüber hinaus wäre eine solche Bestimmung nach 305 c BGB auch verwunderlich und damit wirkungslos. Informationen, aus denen sich der Ausschluß des Kaufs an Privatpersonen sicherlich ergeben hat, sind besonders hervorzuheben und nachvollziehbar. Zur rechtssicheren Ausgestaltung der Offerten ist es notwendig, die in der Judikatur dargelegten Vorgaben so weit wie möglich zu verwirklichen, sofern sich nicht bereits aus der Art der gebotenen Sache ergeben, dass sie nur für Gewerbetreibende genutzt werden können.

Offenheit muss die erste Voraussetzung für eine effektive Einschränkung der Käufergruppe sein. Es muss dem Konsumenten gegenüber klargestellt werden, dass sich die Offerten nur an Unternehmer, d.h. nicht an ihn, wenden und dass er die Offerten nicht nutzen darf. Der Gewerbetreibende muss in einem weiteren Arbeitsschritt sicherstellen, dass dem Konsumenten die technische Bestellmöglichkeit vorenthalten wird und vor allem, dass aufgrund einer zufälligen Konsumentenbestellung kein Kaufvertrag zustande kommt.

Eine bloße Bezugnahme auf die Einschränkung der Käufergruppe ist keine angemessene Massnahme, um zu verhindern, dass Konsumenten an den Offerten teilnehmen. Im Rahmen einer Form der elektronischen Ein- und Ausstiegskontrolle sollte der Gewerbetreibende dafür sorgen, dass nur Gewerbetreibende die Gelegenheit haben, auf seine Angebote zuzugreifen oder Aufträge zu erteilen, und dass sie nur Waren ordern können, die ihrer Geschäftstätigkeit zugerechnet werden können, und zwar für eine größere Bandbreite von Produkten.

Zu diesem Zweck ist es ratsam, ein Zulassungsverfahren durchzuführen, bei dem der Beteiligte dem Gewerbetreibenden gegenüber seine Identität als Unternehmer durch Vorlage eines geeigneten Nachweises wie Gewerbeschein, Verbandsausweis oder Zimmerkarte nachweisen muss. Nur nach einer positiven Überprüfung seines Status als Trader wird der Interessierte unter Erhalt der erforderlichen Registrierungsdaten zur Benützung des Ladens ermächtigt.

Möchte ein Erstkunde Zugriff auf den Online-Shop erhalten, wird er in einen Raum gebracht, in dem er vom Dienstleister explizit und unmissverständlich über die Einschränkung der Käuferschicht informiert wird und sich dann gegenüber dem Dienstleister rechtmäßig ausweist. Denkbar ist beispielsweise, dass der Betroffene einen Beschränkungsbescheid und die Deklaration, dass er Händler ist und nur im Rahmen der Zusammenarbeit (z.B. durch Setzen eines Hakens in ein Kontrollkästchen) zu kommerziellen Zwecken bestellt und sich bereit erklärt, Informationen über seine geschäftliche Aktivität zu geben, lesen und verstehen muss.

So ist es dem Provider in vielen FÃ?llen möglich, anhand der bereitgestellten Informationen (z.B. Firma, Firmensitz, Branche, NetzprÃ?senz) in absehbarer Zeit (z.B. durch eine Internetrecherche) Einsicht zu erhöhen, ob das jeweilige Unternehmen tatsÃ?chlich existiert oder ob Fantasieinformationen bereitgestellt wurden und im Falle einer positiven PrÃ?fung den Interessenten rechtzeitig zu aktivieren.

Wenn es nicht möglich ist, die Angelegenheit auf diese Weise zu klären, sollte der Dienstleister in einem weiteren Arbeitsschritt den Betroffenen um einen geeigneten Nachweis bitten (z.B. die Möglich-keit, einen Scan des Gewerbeausweises hochzuladen). Ein automatisiertes Genehmigungsverfahren in Realzeit erscheint noch nicht vollständig verfügbar. Abschließend sollte dann in einem abschließenden Arbeitsgang mindestens stichprobenartig geprüft werden, ob die bestellten Waren auch der Geschäftstätigkeit des Kunden zugeordnet werden können, insbesondere bei Verkäufern mit einem größeren Produktspektrum.

Ziel ist es, zu vermeiden, dass Gewerbetreibende die Bedürfnisse ihres Privatlebens auf diese Weise erfüllen und letztendlich wieder als Konsumenten auftauchen. Mit den oben beschriebenen Massnahmen steht und fällt mit den technologischen Einsatzmöglichkeiten, die den Händlern im Zusammenhang mit der Ausgestaltung ihrer Offerten zur Verfügung stünden. Auch wenn es kein Problem sein sollte, in Ihrem eigenen Online-Shop die entsprechenden Angebotsdesigns zu implementieren, stoßen Trader, die ihre Offerten auf Tradespeople über Masseplattformen wie z. B. PayPal oder Amazon Marketplace beschränk.

Dies beginnt oft damit, dass der Plattform-Betreiber eine korrespondierende Einschränkung der Käufergruppe in den Allgemeinen Bedingungen, die dem Nutzungsverhältniss mit dem Dealer zugrunde liegen, verbietet. Oft kann der Fachhändler nicht ausschließen, dass jeder auf seine Offerten Zugriff hat und diese abschließend aufgeben kann. Somit hat der Gewerbetreibende bei der Benützung einer Vertriebsplattform in der Regelfall nur die Möglichkeit, eine korrespondierende Beschränkungsbekanntmachung zu installieren, die das Oberlandesgericht Hamm in der vorgenannten Rechtsprechung für eine effektive Einschränkung des Käuferkreises als unzureichend erachtet.

Dealer, die nur über die Handelsplattformen an Trader vertreiben wollen, sollten sich daher nach Handelsplattformen umsehen, die sich im Voraus um die notwendigen Kontrollmassnahmen kümmern, d.h. nur den am Markt Beteiligten Zutritt zu der Handelsplattform gewähren, die sich zuvor als Trader qualifiziert haben. Einfacher Ausschluss reicht nicht aus, um den Kreis der Käufer wirksam einzuschränken. Wer nur rechtskonform an Gewerbetreibende verkauft, muss umfangreiche Steuerungsmechanismen umsetzen, die beim Verkauf über Verkaufsplattformen in den meisten Fällen bereits technisch versagen.